Link:
https://media.arbeiterkammer.at/wien/PDF/studien/Studie_Vertragsbestimmungen_2007.pdf
Zitat:
Im Ergebnis zeigt sich somit, dass die Verwendung gesetzwidriger Klauseln durch den Bauträger vom einzelnen Erwerber als seinem Vertragspartner im Regelfall nicht verhindert werden kann und dass die Verwendung derartiger Klauseln für den Bauträger auch dann lohnend ist, wenn diese Klauseln gesetzwidrig sind und eigentlich im individuellen Vertragsverhältnis gar nicht gelten. Dieser Umstand verleitet zur Verwendung gesetzwidriger Klauseln durch die Bauträgerseite, die dadurch eine Rechtsscheinwirkung zu ihren Gunsten erzeugt, ohne dass im Einzelfall auf Erwerberseite ein geeignetes, rechtlich
es Instrumentarium vorhanden wäre, gegen die Aufnahme derartiger Bestimmungen in den Kaufvertrag in einer Weise vorzugehen,